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Geisteskrankheit tritt nach Abgabe der Willenserklärung ein (§ 130 Abs. 3 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Mieter M schreibt am 26.12. seinem Vermieter V einen Brief, dass er zum 31.3. kündige. Am 31.12. wirft M den Brief in den Postbriefkasten. Am 1.1. wird M dauerhaft geisteskrank. Am 3.1. wird der Brief an V zugestellt.
Einordnung
Geisteskrankheit tritt nach Abgabe der Willenserklärung ein (§ 130 Abs. 3 BGB)
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