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ZVR / V-Mann
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Drogenbaron D versorgt ganz Berlin mit Heroin. Im Rahmen der Ermittlungen wird sein Bruder B von der Staatsanwältin S vernommen. B beruft sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Deshalb setzt S den V-Mann V ein. In einem Gespräch mit V macht B detaillierte Angaben zu den Drogengeschäften des D. D wird daraufhin angeklagt, B verweigert auch in der Hauptverhandlung das Zeugnis.
Einordnung
ZVR / V-Mann
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§ 254 / Mitangeklagter
A und B rauben mittäterschaftlich eine Bank aus: A nimmt die Geiseln, B räumt den Tresor aus. A gesteht nach ordnungsgemäßer Belehrung in der Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter die Tat und schweigt in der Hauptverhandlung. B schweigt sowohl in der Vernehmung als auch in der Hauptverhandlung.
Tatbegriff, Umgestaltung der Strafklage
R hat den O überfahren. Er wird wegen fahrlässiger Tötung angeklagt (§ 222 StGB). Das Gericht kommt nach zwanzig Verhandlungstagen zu dem Ergebnis, dass R vorsätzlich gehandelt hat und will ihn wegen Totschlags verurteilen (§ 212 StGB).