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Ladenangestellte, § 56 HGB - vom Inhaber angestellt
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

A durchstöbert ein Modegeschäft. Aus irgendeinem Grund hält Kundin K ihn für Ladenpersonal. K fragt ihn, wie ihr das anprobierte Kleid stehe. A antwortet, es stehe ihr exzellent. Daraufhin drückt K ihm den Kaufpreis von €80 in die Hand und verlässt den Laden. A wehrt sich nicht.
Einordnung
Ladenangestellte, § 56 HGB - vom Inhaber angestellt
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Ladenangestellte, § 56 HGB - faktische „Anstellung“
Die 16-jährige A verbringt gerne Zeit im Musikgeschäft ihres Onkels O. Sie berät ab und zu auch Kunden, den Abschluss von Geschäften hat O ihr aber untersagt. Kundin K spricht A wegen einer Gitarre an. A kann K von der Gitarre überzeugen und veräußert sie. K zahlt den Kaufpreis an A.
Zuständigkeit am Erfüllungsort nach § 29 Abs. 1 ZPO
B (Wohnsitz: Bitburg) engagiert Rechtsanwalt R (Wohnsitz: Trier). Nach verlorenem Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf weigert B sich, dem R sein Honorar (€4.000) zu zahlen. R möchte es einklagen. Trier und Bitburg liegen im Landgerichtsbezirk Trier und haben jeweils ein eigenes Amtsgericht.