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Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 1
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K und V schließen einen Kaufvertrag über ein Auto und einigen sich dinglich. V räumt K anschließend Mitbesitz an dem Fahrzeug ein.
Einordnung
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 1
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