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Sachmangel: Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. Nr. 2b BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K kauft bei Händler V eine neue Waschmaschine (€1.500). Über den Funktionsumfang sprechen sie nicht. Nach Lieferung stellt K fest, dass die Spezialwaschprogramme aufgrund fehlerhafter Elektronik nicht funktionieren. Sie kann nur die Standard-Programme verwenden.
Einordnung
Sachmangel: Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. Nr. 2b BGB
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Öffentliche Äußerung (Exposé) bei Grundstückskauf
V will sein bebautes Grundstück veräußern und beauftragt dafür die Maklerin M. Im Verkaufsexposé steht, das 1930 gebaute Haus sei komplett saniert und der Keller trocken und ohne Schäden. In Wahrheit hat der Keller Feuchtigkeitsschäden. K kauft das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag, in welchen das Exposé nicht aufgenommen wurde.
Objektive Anforderungen: Haltbarkeit der Sache, § 434 Abs. 3 S. 2 BGB
K kauft auf eBay-Kleinanzeigen von V ein T-Shirt für €2. Nach einem Jahr hat das T-Shirt aufgrund der billigen Verarbeitung trotz des normalen Gebrauchs des K überall Löcher und kann nicht mehr getragen werden.