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Sicherungszession: Kein § 986 Abs. 2 BGB; kein Abtretungsverbot
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
S tritt G zur Sicherung eines Kredits eine Forderung ab. Hierbei haben sie die Rückabtretung schuldrechtlich vereinbart. Noch vor der vollständigen Zahlung überträgt G S‘ Forderung abredewidrig an den Dritten D. S möchte ihre Forderung zurück.
Einordnung
Sicherungszession: Kein § 986 Abs. 2 BGB; kein Abtretungsverbot
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S tritt G zur Sicherung eines Kredits eine Forderung ab. Hierbei haben sie vereinbart, dass die Forderung nach vollständiger Zahlung wieder an S zurückfällt. Noch vor der vollständigen Zahlung überträgt G S‘ Forderung abredewidrig an den Dritten D.

Eigentumsvorbehalt: gutgläubiger Wegerwerb, § 161 Abs. 3 BGB, aber § 936 Abs. 3 BGB
V veräußert und übergibt K unter Eigentumsvorbehalt eine Maschine. Noch vor der vollständigen Zahlung durch K veräußert V die Maschine unter Abtretung des Herausgabeanspruchs weiter an den Dritten D. D weiß nichts von der Vereinbarung zwischen V und K.