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Anwendungsvorrang vor der Generalklausel: Standardermächtigung einschlägig, aber Voraussetzungen nicht erfüllt
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Polizist P nimmt Randalierer R fest. Bevor P den R in die Zelle sperrt, nimmt P dem R seinen Glücksbringer, einen kleinen Plüsch-Schornsteinfeger ab. Diesen verwahrt er in einem Schrank auf der Polizeiwache.
Einordnung
Anwendungsvorrang vor der Generalklausel: Standardermächtigung einschlägig, aber Voraussetzungen nicht erfüllt
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Kein Anwendungsvorrang vor der Generalklausel: Standardmaßnahme tatbestandlich nicht einschlägig
Jeck J ist nach dem Kölner Karneval volltrunken und kaum noch Herr seiner Sinne. Er setzt zu einem Schluck aus einer Schnapsflasche an, als ihn Polizistin P erblickt. P ergreift die Flasche, gießt den Inhalt aus und wirft die leere Flasche in den Altglascontainer.