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Verwerflichkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) bei Grundrechtsausübung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A schlägt mit anderen Demonstranten auf die Glasfassade des Rathauses ein und ruft rassistische Parolen, um die Stadtverordnetenversammlung zu stören. Wegen des Lärms verstehen die Teilnehmer sich nicht mehr. Zudem fürchten sie, dass die Fassade bricht. Sie brechen deshalb die Versammlung ab.
Einordnung
Die Abwägung zwischen der Ausübung von Grundrechten und einer etwaigen Strafbarkeit kann sich als durchaus schwierig gestalten. So auch in dem vorliegenden Fall. Dieser beschäftigt sich mit einer Meinungskundgabe, welche unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fällt und gleichzeitig den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Freilich kann auch das Gebrauchmachen von der Versammlungs- und Meinungsfreiheit eine verwerfliche Handlung i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB darstellen. Allerdings sind die Grundrechte des Täters bei der Bewertung dessen besonders zu berücksichtigen.
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