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§ 951 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Auf dem Weg zur Uni verliert V unbemerkt ihren ungeschliffenen Diamanten im Wert von €2000. Juwelier J findet ihn und schleift den Stein aufwendig. So hat der Diamant einen Wert von €14.000. Später erkennt V ihren Stein bei J wieder und möchte diesen zurück.
Einordnung
§ 951 BGB
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