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Corona-Maßnahmen – Milderes Mittel statt Versammlungsverbot?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A meldet am 10.4. eine Versammlung für den 18.4. an. Dabei wollen 50 Personen gegen Corona-Beschränkungen demonstrieren. Die Behörde lehnt pauschal ab, da die Versammlung nach der BWCoronaVO verboten sei. A begehrt vor den Verwaltungsgerichten erfolglos eine Ausnahmegenehmigung.
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Regelungsgegenstand des Baurechts
B plant auf seinem Grundstück ein 5-stöckiges Wohnhaus. Nachbar N ist empört: Das Gebäude halte den nötigen Abstand und Brandschutzvorgaben nicht ein, befinde sich nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans, verändere den Charakter des Wohngebiets und raube ihm die Sicht.
Verhältnis von IfSG und Versammlungsrecht bei Corona–Demo
Aktivistin A veranstaltet ein „Klimacamp“. Die Infektionsschutzbehörde verpflichtet A auf Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG dazu, persönliche Daten der Teilnehmer zum Zweck der Covid-Kontaktnachverfolgung zu erfassen, diese über vier Wochen vorzuhalten und im Falle eines Corona-Falls vorzulegen.