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§ 226 Abs. 2 StGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T sticht aus Rache mit einem Messer auf den Unterleib seiner Ex-Freundin O ein. T will dadurch Os Empfängnisfähigkeit zerstören, denn er gönnt ihr keine Kinder mit einem anderen Mann. O wird infolge der Verletzungen empfängnisunfähig.
Einordnung
§ 226 Abs. 2 StGB
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Versuch der Erfolgsqualifikation
T schießt auf den Unterleib der O. Er rechnet damit und nimmt auch billigend in Kauf, dass O infolge der Schussverletzung die Empfängnisfähigkeit verlieren könnte. Wider Erwarten wirkt sich die Schussverletzung jedoch nicht auf Os Empfängnisfähigkeit aus.
Konkurrenz zwischen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) und schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)
T schlitzt O – ohne Tötungsvorsatz – mit einem Küchenmesser den Unterleib auf. T will, dass O keine Kinder mehr bekommen kann. O wird infolge der Messerstiche auch unfruchtbar.