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Alternativvorsatz (dolus alternativus) – Abgrenzung und Einordnung

einfach
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9. Mai 2023
19 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs Illustration: A läuft mit einem Hammer auf die erschrockenen B und N zu.

A steht vor B und N. Er schlägt mit einem Hammer in deren Richtung. Dabei geht er davon aus, entweder B oder N zu treffen und zu verletzen. Dass er beide trifft, hält er nicht für möglich. Er trifft B am Kopf. N wird nicht getroffen. Bevor A erneut zuschlagen kann, wird er von Passanten überwältigt.

Einordnung

Der Dolus Alternativus zeichnet sich dadurch aus, dass der Wille des Täters sich auf zwei gesetzliche Tatbestände bzw. Taterfolge bezieht, die sich wechselseitig ausschließen. Wie miteinander verbundene, sich gegenseitig ausschließende Erfolge bei verschiedenen Opfern zu behandeln sind, war bisher nicht höchstrichterlich entschieden. Auch wenn der Täter es für ausgeschlossen halte, mehr als ein Delikt zu vollenden, schließe dies nicht den Vorsatz bezüglich beider Delikte, bzw. beiden Taterfolgen aus, so der BGH nun. Dies sei kein „Verstoß gegen Denkgesetze“. Beide Vorsätze könnten miteinander verbunden werden, solange sie nicht den sicheren Eintritt eines der Erfolge zum Gegenstand hätten.

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