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Unmittelbares Ansetzen schon beim Auflauern? („Pfeffertütenfall“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T will den Geldboten O ausrauben. T weiß, dass O die Bahn nutzt, und wartet an der Haltestelle. Immer wenn eine Bahn kommt, lässt T den Motor anlaufen, um sofort fliehen zu können. T hat eine Tüte Pfeffer dabei, die er O ins Gesicht streuen will, um O dann den Geldkoffer zu entreißen. Nach der fünften Bahn merkt T, dass er O verpasst hat.
Einordnung
In diesem Klassiker beschäftigt sich der BGH mit dem unmittelbaren Ansetzen beim Auflauern. Haben die Täter alle Schritte unternommen, die in ihrer Kontrolle lagen, um den geplanten Angriff durchzuführen, liegt ein unmittelbares Ansetzen auch dann vor, wenn das Opfer nicht erscheint und der Täter umsonst aufgelauert an.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Raubes (§ 249 StGB)?
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
- Qualifiziertes Nötigungsmittel (Gewalt gegen Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben)
- Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme (Finalzusammenhang, subj. und zeitlicher und örtlicher Zusammenhang, obj.)
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Zueignungsabsicht
- Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
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