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Anblasen mit Zigarettenrauch als rechtswidriger notwehrfähiger Angriff?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T bläst K aus kurzer Distanz provozierend Zigarettenqualm mit spürbar feuchter Atemluft ins Gesicht. Zur Verhinderung weiterer „Rauchangriffe“ und um auch nicht weiter mit Spuckepartikeln angepustet zu werden, wirft K dem T ein Glas an den Kopf, der deswegen eine Prellung erleidet.
Einordnung
Das AG Erfurt hat hier entschieden, dass das Blasen von Zigarettenrauch ins Gesicht einer Person eine Körperverletzung darstellt und zur Notwehr berechtigt. Während die Staatsanwaltschaft das Blasen von Rauch ins Gesicht „nur“ als erniedrigend bewertete, ging das AG weiter und entschied, dass die Handlungen eine Körperverletzung darstelle, da der Rauch zusammen mit Speichel direkt ins Gesicht geblasen wurde und so Schleimhäute reize. Zudem enthalte Zigarettenrauch Karzinogene, Viren und Bakterien.
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