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Anblasen mit Zigarettenrauch als rechtswidriger notwehrfähiger Angriff?

Klassisches Klausurproblem
einfach
schwer83 % lösen richtig
8. August 2023
23 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs Illustration: T bläst K aus kurzer Distanz in einem rauchfreien Club Zigarettenrauch ins Gesicht.

T bläst K aus kurzer Distanz provozierend Zigarettenqualm mit spürbar feuchter Atemluft ins Gesicht. Zur Verhinderung weiterer „Rauchangriffe“ und um auch nicht weiter mit Spuckepartikeln angepustet zu werden, wirft K dem T ein Glas an den Kopf, der deswegen eine Prellung erleidet.

Einordnung

Das AG Erfurt hat hier entschieden, dass das Blasen von Zigarettenrauch ins Gesicht einer Person eine Körperverletzung darstellt und zur Notwehr berechtigt. Während die Staatsanwaltschaft das Blasen von Rauch ins Gesicht „nur“ als erniedrigend bewertete, ging das AG weiter und entschied, dass die Handlungen eine Körperverletzung darstelle, da der Rauch zusammen mit Speichel direkt ins Gesicht geblasen wurde und so Schleimhäute reize. Zudem enthalte Zigarettenrauch Karzinogene, Viren und Bakterien.

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