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Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 304
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnet Richter R die Untersuchungshaft der F an, weil sie eine Packung Haribo-Colorado gestohlen hat. F ist strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten, wohnt seit zehn Jahren in Köln und ist Anwältin. Sie will sich gegen die Anordnung wehren.
Einordnung
Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 304
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