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Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 304

Klassisches Klausurproblem
einfach
schwer70 % lösen richtig
7. Mai 2026
6 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnet Richter R die Untersuchungshaft der F an, weil sie eine Packung Haribo-Colorado gestohlen hat. F ist strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten, wohnt seit zehn Jahren in Köln und ist Anwältin. Sie will sich gegen die Anordnung wehren.

Einordnung

Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 304

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