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Keine Verwendungskondiktion wegen nichtigem Vertrag

einfach
schwer76 % lösen richtig
29. März 2025
16 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Verwendungskondiktion

G und S haben einen Vertrag geschlossen. G soll S‘ Auto neu lackieren. Nachdem G das Auto lackiert und übergeben hat, ficht S den Vertrag wegen Erklärungsirrtums wirksam an (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB). G verlangt Ersatz für die Arbeitsleistung und die verwendete Farbe.

Einordnung

Keine Verwendungskondiktion wegen nichtigem Vertrag

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