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Keine Verwendungskondiktion wegen nichtigem Vertrag
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
G und S haben einen Vertrag geschlossen. G soll S‘ Auto neu lackieren. Nachdem G das Auto lackiert und übergeben hat, ficht S den Vertrag wegen Erklärungsirrtums wirksam an (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB). G verlangt Ersatz für die Arbeitsleistung und die verwendete Farbe.
Einordnung
Keine Verwendungskondiktion wegen nichtigem Vertrag
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Zulässigkeit / Prüfungsschema
Gerichtsvollzieher Z pfändet bei S. S erhebt dagegen Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO). Das Gericht weist die Erinnerung zurück. Eine Woche nach Zustellung der Entscheidung will S dagegen vorgehen.
Verhältnis der Verwendungskondiktion zum EBV
B baut ein Haus unbemerkt teils auf dem Grundstück der E. Als E dies bemerkt, verlangt sie Herausgabe ihres Grundstücks. B verlangt Ersatz der im Rahmen des Hausbaus getätigten Investitionen. B hat einen Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 994 Abs. 1 BGB.