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Pfandrecht: Gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

G ist Gläubiger eines Pfandrechts an einem Siegelring, welchen Pfandgeberin P für G zur Absicherung eines Kredits bestellt hatte. Die Kreditforderung samt Pfandrecht tritt G an den Dritten D ab. Tatsächlich war die Pfandrechtsbestellung jedoch unwirksam.
Einordnung
Pfandrecht: Gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts
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Schuldbeitritt: § 401 BGB analog
Um die Kreditforderung des G gegen S abzusichern, tritt S2 der Schuld des S bei. Die Forderung gegen S tritt G an die Dritte D ab.

Schuldbeitritt: Unwirksamkeit des Schuldbeitritts - kein gutgläubiger Forderungserwerb
Um die Kreditforderung des G gegen S abzusichern, tritt S2 der Schuld des S bei. Kurz darauf ficht S2 seine Beitrittserklärung wirksam an. Nichtsdestotrotz tritt G die Forderungen gegen S und S2 an den Dritten D ab. Von der Anfechtung weiß D nichts. S ist zahlungsunfähig.