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Örtliche Zuständigkeit bei Wohnraum nach § 549 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Rechtsreferendar M aus Heidelberg verbringt ein Semester als „Ergänzungsstudium“ in Speyer. Dazu mietet er in der Nähe der Uni ein möbliertes Zimmer im Haus des V. Da Ms Wohnsitz in Heidelberg verbleibt und er parallel Miete für seine Wohnung dort zahlt, gerät er bei V in Verzug. V will M verklagen.
Einordnung
Örtliche Zuständigkeit bei Wohnraum nach § 549 BGB
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