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Örtliche Zuständigkeit bei Wohnraum nach § 549 BGB

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8. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs

Rechtsreferendar M aus Heidelberg verbringt ein Semester als „Ergänzungsstudium“ in Speyer. Dazu mietet er in der Nähe der Uni ein möbliertes Zimmer im Haus des V. Da Ms Wohnsitz in Heidelberg verbleibt und er parallel Miete für seine Wohnung dort zahlt, gerät er bei V in Verzug. V will M verklagen.

Einordnung

Örtliche Zuständigkeit bei Wohnraum nach § 549 BGB

Wie funktioniert Jurafuchs?

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