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Umfang der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG („Soldaten sind Mörder“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Bundeswehroffizier O fühlt sich durch die Äußerung des Pazifisten P in seiner Ehre verletzt und stellt Strafantrag. P wird daraufhin wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. P ist empört und rügt eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung.
Einordnung
Umfang der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG („Soldaten sind Mörder“)
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