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Garantenstellung von Compliance-Mitarbeitern in Unternehmen?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
L ist Leiter der Innenrevision der öffentlich-rechtlich organisierten Stadtreinigung B. L erkennt, dass Kollege G für die Straßenreinigung absichtlich höhere Gebühren als gesetzlich vorgesehen in Rechnung stellt. B erzielt so unberechtigte Mehreinnahmen. L unternimmt dagegen nichts.
Einordnung
Ein Compliance Officer überprüft die Rechtskonformität aller Prozesse und Abläufe innerhalb eines Unternehmens. Der BGH hat in dieser Entscheidung von 2009 entschieden, dass hierdurch eine Garantenpflicht übernommen wird. Erkennt der Betroffene rechtswidrige Abläufe, ist er verpflichtet einzuschreiten und darf nicht nichts tun. Dies ist natürlich nur der Fall, wenn auch der konkrete Pflichtenkreis eines Compliance Officers übernommen wird und geht nicht schon mit der bloßen Jobbezeichnung einher.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Beihilfe (§ 27 StGB)?
- Strafbarkeit des Haupttäters
- Strafbarkeit des Gehilfen
- Objektiver Tatbestand
- Vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat
- Beihilfehandlung: Hilfeleisten (§ 27 StGB)
- Subjektiver Tatbestand („doppelter Teilnehmervorsatz“)
- Vorsatz bezüglich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
- Vorsatz bezüglich der Beihilfehandlung
- Ggf. Tatbestandsverschiebung nach § 28 Abs. 2 StGB
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Wie kannst Du die Prüfung eines vollendeten vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikts aufbauen (§ 13 StGB)?
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale eines Erfolgsdelikts
- Unterlassung einer geeigneten und erforderlichen Verhinderungshandlung
- Physisch-reale Handlungsmöglichkeit
- (hypothetische) Kausalität
- objektive Zurechnung
- Garantenstellung
- Entsprechungsklausel (§ 13 Abs. 1 2. Hs StGB)
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. objektivem Tatbestand
- Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Wie prüfst Du den objektiven Tatbestand des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB)?
- Täuschung über Tatsachen
- Irrtum (kausal durch Täuschung)
- Vermögensverfügung (kausal durch Irrtum)
- Vermögensschaden oder Vermögensgefährdung (kausal durch Vermögensverfügung)
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Kölner Müllskandal - Jurafuchs
Der BGH entschied 2005 über einen Geschäftsführer eines öffentlichen Müllentsorgungsunternehmens, der für Schmiergeld eine öffentliche Ausschreibung manipuliert hatte. Dadurch hatte sich der Täter nicht nur der Untreue, sondern auch der Bestechlichkeit schuldig gemacht. Eine Amtsträgereigenschaft liege hingegen nicht vor.
Erfolgsqualifizierter Versuch und Gefahrzusammenhang („Gubener Hetzjagd“)
Bei der Gubener Hetzjagd-Fall setzt der BGH seine Rechtsprechung zu der Erfolgsqualifikation des § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) fort, die er bereits durch den Pistolenschlag-Fall (BGHSt 14, 110) und den Rötzel-Fall (NJW 1971, 152) begründet hat. Dabei stellt er einerseits klar, dass ein erfolgsqualifizierter Versuch auch dann angenommen werden kann, wenn das Grunddelikt (hier die Körperverletzung nach § 223 StGB) lediglich versucht wurde. Andererseits präzisiert er seine Rechtsprechung zur Frage des Unmittelbarkeitszusammenhangs. Im Rötzel-Fall hatte er noch ausgeführt, dass der für die Erfolgsqualifikation notwendige Unmittelbarkeitszusammenhang fehle, wenn der Tod des Opfers durch sein eigenes (Flucht-) Verhalten herbeigeführt wird. Nunmehr stellte er klar, dass der Unmittelbarkeitszusammenhang aber jedenfalls dann nicht ausgeschlossen sei, wenn die Panikreaktion des Opfers, die zu seiner Selbstverletzung führt, geradezu deliktstypisch sei.