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Versuchsbeginn bei vermeintlicher Mittäterschaft („Münzhändlerfall“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Auf Vorschlag des Z erklärt sich A gegen Belohnung bereit, den Münzhändler M zum Schein auszurauben, da dieser seine Versicherung betrügen wolle. A raubt dem M, der in Wahrheit gar nichts von dem Überfall weiß, seine Münzen. Kurz darauf meldet M den Schaden seiner Versicherung V.
Einordnung
A stimmte zu, Z bei einem Münzhändler auszurauben. A glaubte, dass der Münzhändler dem Raub zugestimmt hatte und beabsichtigte, seine Versicherungsgesellschaft zu betrügen. Dass ein Raub aufgrund des vorsatzausschließenden Irrtums ausscheidet, ist Grundwissen. Aber wie sieht es mit einer Mittäterschaft zum Versicherungsbetrug aus? Mit dieser Frage beschäftigt sich der sog. Münzhändler-Fall. Obwohl A glaubte, er handele als Mittäter, war der Münzhändler tatsächlich kein Mittäter. Der BGH stellte jedoch fest, dass es auch bei der vermeintlichen Mittäterschaft für einen Versuch auf die subjektive Sicht des Täters auf die Tat ankommt, nicht darauf, ob tatsächlich ein Mittäter existierte. Danach setzt also auch der Täter unmittelbar zur Tat an, wenn er sich vorstellt, dass der vermeintliche Mittäter zur Tat unmittelbar angesetzt hat.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du den objektiven Tatbestand des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB)?
- Täuschung über Tatsachen
- Irrtum (kausal durch Täuschung)
- Vermögensverfügung (kausal durch Irrtum)
- Vermögensschaden oder Vermögensgefährdung (kausal durch Vermögensverfügung)
Wie prüfst Du die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) von zwei Beteiligten (T+M), wenn T täterschaftlich alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat, M aber nicht?
- Strafbarkeit des tatnächsten T (normale Prüfung wie Alleintäter, ohne § 25 Abs. 2 StGB zu erwähnen)
- Strafbarkeit des M
- Tatbestandsmäßigkeit
- Feststellung: M hat den objektiven Tatbestand nicht selbst (vollständig) verwirklicht
- Prüfung: Kann M die Tathandlung des T über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden? (VSS.: Gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen + gemeinsamer Tatentschluss)
- Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale (die gegenseitige Zurechnung gem. § 25 Abs. 2 StGB erstreckt sich nur auf obj. TBM; bes. subj. TBM müssen jeweils in der Person des Mittäters vorliegen, getrennt geprüft und festgestellt werden)
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Tatbestandsmäßigkeit
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