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Ladenangestellte, § 56 HGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

S absolviert im Rahmen des Studiums ein Praktikum im Einrichtungsgeschäft des Kaufmanns K. Sie darf Kunden beraten, aber keine Waren verkaufen. A hat in K‘s Geschäft durch S eine Couchgarnitur erworben. Als diese bei A ankommt, stellt sie erhebliche Mängel fest. Sie wendet sich an S und verlangt Rückabwicklung.
Einordnung
Ladenangestellte, § 56 HGB
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Prorogation 2
Kaufmann K wohnt in Andernach und betreibt in Koblenz einen Laden für Fitnessgeräte. B aus Trier kauft dort ein Laufband für € 11.000. Im Kaufvertrag steht: „Für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Amtsgericht Andernach zuständig“. B zahlt den Kaufpreis trotz Mahnung nicht. K möchte Klage erheben.
Gerichtsstandsvereinbarung nach Streitaufkommen
Der Kläger K aus Köln führt wegen Verzugsschäden in Höhe von €17.000 zunächst außergerichtliche Verhandlungen mit der B-AG (Sitz: Münster). K und B vereinbaren dann schriftlich, dass diese Rechtsstreitigkeit vor dem LG Köln stattfinden soll. K erhebt anschließend dort Klage.