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Schönheitsreparaturklauseln in AGB: starre vs. weiche Fristen

einfach
schwer74 % lösen richtig
7. Mai 2026
21 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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V vermietet eine renovierte Wohnung an M für monatlich €500. In dem Formularmietvertrag steht in § 3 der AGB, dass der Mieter Malerarbeiten an Wänden und Decken in Küche und Bad alle drei Jahre vorzunehmen hat. § 4 der AGB sieht vor, dass Wohn- und Schlafzimmer in der Regel alle fünf Jahre gestrichen werden sollen, wenn dies aufgrund der Abnutzung erforderlich ist.

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