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Deliktische Handlung (§ 393 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Der reiche R verkauft Käufer K eine Rolex für €5000. K zahlt nicht. Da R schon länger mal seinen Frust rauslassen will und ihm das Geld eigentlich egal ist, verprügelt er K. Gegen die Schadensersatzforderung, die K aus § 823 Abs. 1, 2 BGB zusteht, erklärt R die Aufrechnung.
Einordnung
Deliktische Handlung (§ 393 BGB)
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Deliktische Handlung 2
Nachbar N vergiftet aus Wut auf das ständige Kläffen den „Köter“ des K. Dieser stirbt. K steht eine Schadensersatzforderung i.H.v. €400 zu. Aus Rache zerschlägt K Ns heißgeliebte und seltene Gartenzwerge im Wert von ebenfalls €400. K erklärt N, nun seinen die quitt.

Deliktische Handlung 3
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