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Schadensersatz nach Weiterverkauf des Fahrzeugs („Dieselskandal“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K kauft 2014 bei H einen VW Golf für 20.000 €. 2015 erfährt K, dass der Golf vom „Dieselskandal“ betroffen ist, und verklagt VW auf Erstattung des Kaufpreises. Noch im Prozess verkauft K den Golf für angemessene 5.000 € an D. Zu diesem Zeitpunkt hat er aus dem Golf Nutzungen im Wert von 10.000 € gezogen.
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Thermofenster als Abschalteinrichtung – Schadensersatz („Dieselskandal“)
K kauft 2012 bei der Daimler AG (D) einen Mercedes-Benz mit Dieselmotor für €32.000. Das Auto unterliegt keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Die Abgasreinigung erfolgt über die Abgasrückführung. Dabei wird ein Teil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugeführt. Hierdurch verringern sich die Stickoxidemissionen. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Temperaturen reduziert, möglicherweise ab bestimmten Temperaturen sogar ganz abgeschaltet ("Thermofenster"). Diese Abschaltung kann zu einem erheblichen Anstieg der Stickoxidemissionen führen. K wertet dies als unzulässig.
Sekundäre Darlegungslast des Herstellers zu Abschalteinrichtungen („Dieselskandal“)
K kauft von D einen VW Eos. Das Fahrzeug verfügt über die „Dieselskandal-Software“ und hält deshalb im Prüfbetrieb, nicht aber im Normalbetrieb die Abgasnorm Euro 5 ein. K behauptet, frühere Vorstände von VW hätten den Einsatz der Software gebilligt. Sie klagt gegen VW auf Schadensersatz.