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Inhalt der Mahnung II – "entgegensehen"
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
H bestellt zum Einkaufen bei V ein E-Bike. Als es nicht zeitnah geliefert wird, schreibt sie V einen Brief. Darin erklärt H, sie sehe der Ankunft des Rads "gerne entgegen". Der Brief geht bei V am 15.3 ein. Am 30.3. liefert V das Rad. Zwischenzeitlich war H immer mit dem Bus einkaufen und möchte die Kosten hierfür ersetzt haben.
Einordnung
Inhalt der Mahnung II – "entgegensehen"
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Unterlassungsanspruch gegenüber staatlicher Berichterstattung („AfD‑Prüfverfahren“)
Die Presse berichtet, das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stehe davor, die Partei Alternative für Deutschland (AfD) als extremistische Bestrebung i.S.d. § 3 BVerfSchG einzustufen. Das Bundesministerium des Innern (BMI) schreibt auf seinem Twitter-Account, dass es ein BfV-Gutachten über die AfD ergebnisoffen prüfe.
Entbehrlichkeit der Mahnung - kalendermäßige Bestimmung
K kauft von V eine Bubbleteamaschine. Vereinbarter Lieferzeitpunkt ist der 15.3. V liefert erst am 31.3. K entgehen im Zeitraum 15.3.-31.3. Einnahmen in Höhe von €5.000. Infolge des Hypes auf TikTok sind viele Jugendliche ganz wild auf die Plastikbecher mit Tee und bunten Perlen.