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„Falscher Schlüssel“ bei Vergessen seiner Existenz?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T entnimmt aus dem Schlüsselkasten seiner neuen Freundin F den Wohnungsschlüssel ihrer ehemaligen Schwiegereltern. Diese hatten vergessen, dass F noch einen Schlüssel besitzt. T weiß, dass die Schwiegereltern im Urlaub sind und betritt mithilfe des Schlüssels deren Wohnung. Er entwendet Geld und Wertsachen.
Einordnung
Ob ein Schlüssel falsch ist, hängt von der Widmung des Schlüssels zur Öffnung durch den Berechtigten ab. Die (Ent-)Widmung des Schlüssels müsse laut BGH ausdrücklich oder zumindest konkludent geschehen. Hat der Berechtigte jedoch die Existenz des Schlüssels nur vergessen, macht dies ihn nicht zu einem falschen Schlüssel. Denn beim Vergessen finde eine Willensbildung gerade nicht statt.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB)?
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Fremde bewegliche Sache
- Wegnahme
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Absicht rechtswidriger Zueignung
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
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