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Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Verfügungsbefugnis
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V und K schließen einen Kaufvertrag über eine einzigartige Uhr. Sie haben sich dinglich bisher nicht geeinigt und V hat die Uhr auch bis jetzt nicht übergeben. Sie vereinbaren stattdessen, dass V nicht befugt ist, die Uhr anderweitig zu verkaufen. V verkauft und übereignet die Uhr dennoch an X. X ist keinesfalls zur Rückübereignung bereit.
Einordnung
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Verfügungsbefugnis
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