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Sachmangel: Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. Nr. 2a BGB – Gebrauchtwagen mit Unfallschaden

Neues Kaufrecht 2022
einfach
schwer65 % lösen richtig
7. Mai 2026
20 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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K kauft von KFZ-Händler V einen Gebrauchtwagen für €24.990. Im Bestellformular steht: „Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein“. Als K das Auto weiterverkaufen will, kommt heraus, dass es einen reparierten, erheblichen Unfallschaden (eingebeulte Heckklappe) erlitten hatte.

Einordnung

Sachmangel: Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. Nr. 2a BGB – Gebrauchtwagen mit Unfallschaden

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