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Gutgläubiger Erwerb eines Pkw bei gefälschtem Fahrzeugbrief

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9. Mai 2023
35 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs Illustration zum Fall zum gutgläubigen Erwerb bei gefälschtem Fahrzeugbrief (BGH, Urt. v. 23.09.2022 - V ZR 148/21): Ein Mann und eine Frau streiten sich. Der Mann sagt "Meine Bescheinigung", worauf die Frau erwiderte "Mein Auto".

K erwirbt von V einen Volvo. V hatte diesen von Eigentümerin E geliehen. K und V vereinbaren, dass V dem K die Zulassungsbescheinigung Teil II später zuschickt. Ob sich K eine (gefälschte) Bescheinigung bei Erwerb hat vorlegen lassen, ist unaufklärbar. K verlangt von E die Herausgabe der echten Bescheinigung.

Einordnung

Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein gutgläubiger Erwerb bei gefälschtem Fahrzeugbrief möglich sei. Durch seinen Vortrag ist der Käufer seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Die vorherige Eigentümerin kann nicht die Bösgläubigkeit (§ 932 II BGB) des Käufers beweisen, sodass er gutgläubig Eigentum am Volvo (§§ 929 S. 1, 932 BGB) und analog § 952 BGB auch an der Zulassungsbescheinigung erlangt hat. Deren Besitzerin ist die vorherige Eigentümerin, die gegenüber dem Käufer kein Besitzrecht hat, sodass die Voraussetzungen von § 985 BGB erfüllt sind und ein Anspruch demnach besteht.

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