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Gutgläubiger Erwerb eines Pkw bei gefälschtem Fahrzeugbrief
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K erwirbt von V einen Volvo. V hatte diesen von Eigentümerin E geliehen. K und V vereinbaren, dass V dem K die Zulassungsbescheinigung Teil II später zuschickt. Ob sich K eine (gefälschte) Bescheinigung bei Erwerb hat vorlegen lassen, ist unaufklärbar. K verlangt von E die Herausgabe der echten Bescheinigung.
Einordnung
Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein gutgläubiger Erwerb bei gefälschtem Fahrzeugbrief möglich sei. Durch seinen Vortrag ist der Käufer seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Die vorherige Eigentümerin kann nicht die Bösgläubigkeit (§ 932 II BGB) des Käufers beweisen, sodass er gutgläubig Eigentum am Volvo (§§ 929 S. 1, 932 BGB) und analog § 952 BGB auch an der Zulassungsbescheinigung erlangt hat. Deren Besitzerin ist die vorherige Eigentümerin, die gegenüber dem Käufer kein Besitzrecht hat, sodass die Voraussetzungen von § 985 BGB erfüllt sind und ein Anspruch demnach besteht.
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