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Keine Herausgabe des commodum ex negotiatione
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V verkauft ein Pferd an K für €3000. Das Pferd verkauft K weiter für €5000. Später ficht V das Rechtsgeschäft wirksam an und verlangt Herausgabe des aus dem Verkauf Erlangten (§ 818 Abs. 1 BGB) aus der gegebenen Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Einordnung
Keine Herausgabe des commodum ex negotiatione
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Tatbestandsausschließendes Einverständnis
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►Aufgedrängte Bereicherung nach § 818 Abs. 2 BGB
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