Umfang des Bereicherungsanspruchs: 14 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 14 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Umfang des Bereicherungsanspruchs für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Bezahlung eigener Verbindlichkeiten
V ist knapp bei Kasse. Um eine Rechnung zu tilgen, die sie sonst nicht bezahlen könnte, verkauft V ihren Computer an K. Damit begleicht sie ihre offene Rechnung. Später ficht K den Kaufvertrag wirksam an und verlangt die gezahlten €1.500 heraus. V wendet ein, das Geld sei weg.
►Aufgedrängte Bereicherung nach § 818 Abs. 2 BGB
Handwerkerin H entdeckt einen Schönheitsfehler in ihrer Hauswand. H holt ihre Arbeitsmaterialien und bessert den Fehler aus. Dabei übersieht sie die Grundstücksgrenze und bessert Es angrenzende Wand mit aus. E kannte den Fehler. Ihr war er aber egal. H verlangt Ersatz für die getätigte Aufwendungen.
Saldotheorie – Arglistige Täuschung und Verschulden des Getäuschten
V verkauft K einen gebrauchten Smart. V versichert K dabei wahrheitswidrig, der Wagen sei unfallfrei. Eine Woche später erleidet der Wagen durch einen grob fahrlässigen Fehler der K einen Totalschaden. In der Werkstatt erfährt K von der Täuschung und ficht den Vertrag an.
Saldotheorie – Arglistige Täuschung (unverschuldeter Untergang)
V verkauft an K einen gebrauchten Smart. Er täuscht dabei die K über die von dem Wagen bereits gefahrene Strecke. Am Tage nach der Auslieferung wird der Wagen ohne Verschulden der K zerstört. In der Werkstatt erfährt K von der Täuschung und ficht den Vertrag an.
Saldotheorie - Schutz des nicht voll Geschäftschäftsfähigen
Saldotheorie - Vorleistungsfall
K hat von ihrer Freundin V für €4.000 ein E-Bike gekauft (Wert: €3.000). V stundet K den Kaufpreis für ein halbes Jahr. Bereits einen Monat nach der Übereignung wird es K entwendet. Sie hatte vergessen, es abzuschließen. Später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag zwischen K und V nichtig war.
Einführungsfall: Rückabwicklung gegenseitiger Verträge (positives Saldo)
K hat von V für €4.000 ein E-Bike gekauft (Wert: €3.000). Kurz nach der Übereignung wird es K in der Freiburger Studentensiedlung von Unbekannten entwendet. K hatte vergessen, das Rad anzuschließen. Später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag zwischen K und V nichtig war.
Rechtshängigkeit
K kauft von V ein Auto. Der Kaufvertrag wird später von V angefochten. Gleichzeitig erhebt V Leistungsklage (§ 261 Abs. 1 ZPO). Kurz nach Klageerhebung wird K das Auto gestohlen. Die Klageschrift wird einen Tag nach dem Diebstahl K zugestellt (§ 253 Abs. 1 ZPO).

Kenntnis des fehlenden Grundes – Anfechtbarkeit
V, die von BAföG lebt, verkauft alte Schuhe im Internet, um in Restaurants essen zu gehen, die sie sich sonst nicht leisten kann. Dabei täuscht sie Käuferin K arglistig über den Zustand der Schuhe. Bevor K dies bemerkt, gibt V das ganze Geld im Restaurant aus. K ficht wirksam an.
Abwicklung nichtiger Verträge nach der Saldotheorie
K kauft bei V ein Auto. Da K eine gute Verhandlerin ist, zahlt sie für das Auto nur €7.000, obwohl es €10.000 wert ist. Das Auto wird weniger später bei K gestohlen. Später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag nichtig war.
Berücksichtigung von Vermögenseinbußen
K kauft von V einen Welpen für €200. K geht mit dem Welpen zum Tierarzt, wo der Hund sämtliche nötigen Impfungen für €120 erhält. Als K jedoch erfährt, dass V sie bei Vertragsschluss arglistig getäuscht hat, ficht K den Kaufvertrag wirksam an. V verlangt den Hund heraus.
Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Luxusaufwendungen
Studentin S lebt von BAföG. Regelmäßig kauft sie Sachen, um sie teurer weiterzuverkaufen, so auch mit einer Spielekonsole. Von dem Erlös geht sie in ein schickes Restaurant, was sie sich sonst nicht leisten könnte. Verkäufer V ficht den Kaufvertrag über die Konsole wirksam an.
Keine Herausgabe des commodum ex negotiatione
V verkauft ein Pferd an K für €3000. Das Pferd verkauft K weiter für €5000. Später ficht V das Rechtsgeschäft wirksam an und verlangt Herausgabe des aus dem Verkauf Erlangten (§ 818 Abs. 1 BGB) aus der gegebenen Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Herausgabe des Surrogats
G hat einen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) gegen S auf Herausgabe ihres Handys im Wert von €900. Das Handy wurde allerdings, während S Eigentümerin war, von D bis auf die Einzelteile zerstört. S hat einen Schadensersatzanspruch gegen D aus § 823 BGB.
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