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Höhe des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB bei "aufgedrängter Bereicherung"
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Handwerkerin H entdeckt einen Schönheitsfehler in ihrer Hauswand. H holt ihre Arbeitsmaterialien und bessert den Fehler aus. Dabei übersieht sie die Grundstücksgrenze und bessert Es angrenzende Wand mit aus. E kannte den Fehler. Ihr war er aber egal. H verlangt Ersatz für die getätigte Aufwendungen.
Einordnung
Höhe des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB bei "aufgedrängter Bereicherung"
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 3 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Verwendungskondiktion sind erfüllt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
2. In Fällen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstands ist grundsätzlich Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).
3. Bei einer aufgedrängten Bereicherung hat der Bereicherte den Wert zu ersetzen, um den er subjektiv aus der Bereicherung Nutzen ziehen kann.
Fundstellen
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