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Verschuldensmodifikation 2 (Gefälligkeitsverhältnis)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A bittet B, während ihres Urlaubs auf ihre Zimmerpflanzen aufzupassen. Dabei haben weder A noch B Rechtsbindungswillen. B stellt die Pflanzen auf dem Fensterbrett ab. Aus leichter Fahrlässigkeit zerstört B die Pflanzen dabei. B ist privat haftpflichtversichert für Schäden bei Ausübung einer Gefälligkeit.
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Normalfall § 823 Abs. 2 BGB
Student S parkt zum wiederholten Male die Ausfahrt der rüstigen Rentnerin R zu. R wartet am Auto des S und schlägt diesem vorsätzlich ins Gesicht, als S von seiner Vorlesung zurückkehrt. S hat eine gebrochene Nase, die Behandlungskosten betragen €3.000.

Urkundenfälschung (§ 267 StGB) als Schutzgesetz
Fälscherin F fertigt für T einen gefälschten Personalausweis an. T benutzt diesen, um von der Bank B unter falscher Identität eine Auszahlung in Höhe von €1.000 zu erlangen.