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Strafantrag durch Angehörige nach dem Tod des Verletzten
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird wegen Untreue (§ 266 StGB) verurteilt, da sie unberechtigt Geld vom Konto ihrer später verstorbenen Lebenspartnerin E abgehoben hatte, mit der sie in häuslicher Gemeinschaft lebte. Nach Es Tod hatte ihre Mutter M inhaltlich wirksam und fristgerecht Strafantrag gestellt. Andere Angehörige hatte E nicht.
Einordnung
Strafantrag durch Angehörige nach dem Tod des Verletzten
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Vertretung beim Strafantrag durch unzuständigen Betreuer
A wird wegen Computerbetrugs (§ 263a StGB) verurteilt, da er unberechtigt Geld vom Konto seiner geschäftsunfähigen Mutter abhob. Deren für die Gesundheits- und Vermögenssorge, nicht aber die Personensorge bestellte Betreuerin B hatte den Strafantrag gestellt (§§ 263 Abs. 4, 247 StGB).
Rücknahme des Strafantrags
A wird durch das Landgericht verurteilt. V hatte zunächst als Verletzter Strafantrag gestellt. Kurz danach hatte er bei der ermittelnden Polizeibeamtin angerufen und den Antrag zurückgenommen. Dies wurde in der Akte vermerkt. Nach einem Streit mit A hatte V dann erneut Strafantrag gestellt. A geht in Revision.