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Beweisperson – § 53 StPO und Berufshelfer

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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T hat seinen besten Freund umgebracht. Ihn plagen Gewissensbisse. Er sucht Pfarrer P auf, um bei ihm zu beichten. Ps Sekretärin S meint, P biete wegen Überlastung erst nächsten Monat wieder eine Beichtmöglichkeit an. Darauf bricht T zusammen und beichtet alles vorab der S und danach dem P im Beichtzimmer. P und S sollen im Prozess aussagen.

Einordnung

Beweisperson – § 53 StPO und Berufshelfer

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