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Beweisperson – § 53 StPO und Berufshelfer
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T hat seinen besten Freund umgebracht. Ihn plagen Gewissensbisse. Er sucht Pfarrer P auf, um bei ihm zu beichten. Ps Sekretärin S meint, P biete wegen Überlastung erst nächsten Monat wieder eine Beichtmöglichkeit an. Darauf bricht T zusammen und beichtet alles vorab der S und danach dem P im Beichtzimmer. P und S sollen im Prozess aussagen.
Einordnung
Beweisperson – § 53 StPO und Berufshelfer
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U-Haft – Benachrichtigungspflicht
Gegen den Kreditkartenbetrüger K wird im Ermittlungsverfahren ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlassen. Haftrichter H will nun die einzige Angehörige des K, dessen Mutter M, vom Vollzug der Untersuchungshaft benachrichtigen. K widerspricht diesem Vorhaben eindringlich.
§ 81a – Rechtfertigungsgrund
Nach einem Clubbesuch fährt der T schwer betrunken nach Hause. Er gerät in eine Kontrolle und verweigert sich den Aufforderungen des Polizisten P (Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, § 152 GVG). P riecht Alkohol und sieht Wodka auf dem Beifahrersitz. Er macht T klar, dass er ihn zwangsweise zur Blutprobenentnahme ins Krankenhaus bringen werde, wenn T nicht am Atemalkoholtest teilnehme.