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Verjährung von Schadensersatzansprüchen („Dieselskandal“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K kauft 2013 von V einen gebrauchten Diesel mit Euro 5-Norm, der über die „Dieselskandal-Software“ verfügt. Im Jahr 2015 informieren der Hersteller H und die Presse öffentlich über die Täuschung, sodass auch K Kenntnis davon erhält. 2019 klagt K gegen H auf Erstattung des Kaufpreises.
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Unzulässige Abschalteinrichtung – Sachmangel? („Diesel–Abgasskandal“)
K hat von V einen Neuwagen VW Golf mit Dieselmotor der Baureihe EA 189 erworben. Der Golf ist mit einer „Abschalt-Vorrichtung“ ausgestattet. Nach Bekanntwerden des Diesel-Skandals begehrt K Ersatzlieferung. V meint, mittlerweile sei der VW Golf nur noch in zweiter Generation (Nachfolgemodell) verfügbar.
Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall"(BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Der sog. „Dieselskandal“ setzte im ganzen Bundesgebiet eine wahre Klageflut gegen den Autohersteller VW in Gang. Hintergrund der Klagen war der Umstand, dass VW in zahlreichen Dieselfahrzeugen illegale Abschalteinrichtungen verbaut hatte, die über den tatsächlichen Umfang des Schadstoffausstoßes hinwegtäuschen sollten. In der vorliegenden Entscheidung äußerte sich der BGH erstmalig zu den Ansprüchen der Käufer. Dabei stellte er klar, dass es sich bei der Verwendung der Manipulationssoftware um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Käufer handele. Hierdurch war endlich höchstrichterlich geklärt, dass den Käufern nicht nur Mängelgewährleistungsansprüche gegen die Verkäufer zustehen, sondern auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch (§ 826 BGB) direkt gegen den Hersteller VW.