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mehr Veräußerungserlös als Wert des Gegenstands
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
S leiht sich Gs brandneue Spielkonsole. Diese ist €500 wert. S ist knapp bei Kasse und verkauft die Spielkonsole mit einigem Verhandlungsgeschick an die gutgläubige E für €700. G verlangt Herausgabe der €700 von S.
Einordnung
mehr Veräußerungserlös als Wert des Gegenstands
Wie funktioniert Jurafuchs?
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Weitere für Dich ausgewählte Fälle
unentgeltliche Verfügung
G leiht S eine Lichterkette für S‘ Weihnachtsbaum. S geht, bevor er die Lichterkette aufhängen will, noch bei ihrer Freundin F vorbei. Fs Baum sieht noch viel dürftiger als S‘ Weihnachtsbaum aus. Deshalb schenkt S F kurzerhand Gs Lichterkette. G verlangt die Lichterkette von F.
"gemischte Schenkung": nach hM §§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar
G hat einen Laptop im Wert von €1.600. Unter einem Vorwand überredet der böse B den G, B den Laptop zu leihen. Anschließend spiegelt B seiner guten Freundin A glaubhaft vor, ihr als Dank für ihre freundschaftliche Hilfe der letzten Jahre seinen Laptop zu einem symbolisches Preis von €16 zu verkaufen, da er ihn nicht mehr benötige. A, die nichts von der fehlenden Berechtigung des B weiß, stimmt begeistert zu und erhält den Laptop von B.