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"gemischte Schenkung": nach hM §§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
G hat einen Laptop im Wert von €1.600. Unter einem Vorwand überredet der böse B den G, B den Laptop zu leihen. Anschließend spiegelt B seiner guten Freundin A glaubhaft vor, ihr als Dank für ihre freundschaftliche Hilfe der letzten Jahre seinen Laptop zu einem symbolisches Preis von €16 zu verkaufen, da er ihn nicht mehr benötige. A, die nichts von der fehlenden Berechtigung des B weiß, stimmt begeistert zu und erhält den Laptop von B.
Einordnung
"gemischte Schenkung": nach hM §§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar
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Weitere für Dich ausgewählte Fälle
unentgeltliche Verfügung
G leiht S eine Lichterkette für S‘ Weihnachtsbaum. S geht, bevor er die Lichterkette aufhängen will, noch bei ihrer Freundin F vorbei. Fs Baum sieht noch viel dürftiger als S‘ Weihnachtsbaum aus. Deshalb schenkt S F kurzerhand Gs Lichterkette. G verlangt die Lichterkette von F.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche bei unentgeltlicher Verfügung
M schenkt ihrer Tochter T ihr Grundstück. Das Grundstück war allerdings mit einer Grundschuld zugunsten der G belastet. Davon wusste T nichts. Die Grundschuld wurde vor der Schenkung versehentlich aus dem Grundbuch gelöscht. T erwirbt gutgläubig und lastenfrei Eigentum (§§ 891, 892 BGB).