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Analogie bei entgeltlicher, aber rechtsgrundloser Verfügung?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A leiht sich von B einen Habersack. Den Habersack verkauft und übereignet A direkt an D für €30 weiter. Bei Vertragsschluss täuscht A den D arglistig. Den Kaufvertrag ficht D später wirksam an (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Einordnung
Analogie bei entgeltlicher, aber rechtsgrundloser Verfügung?
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