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Abwandlung: Bösgläubigkeit vor Ende der Ersitzungszeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
C besitzt die einzige Originalausgabe des ersten "Enten-Krimi", die D stiehlt. D veräußert sie an S, die glaubt, D sei Eigentümer. Fünf Tage später erfährt sie, dass die Originalausgabe dem C gestohlen wurde und sie nicht Eigentümerin ist. 10 Jahre später entdeckt C den Comic und verlangt es von S heraus.
Einordnung
Abwandlung: Bösgläubigkeit vor Ende der Ersitzungszeit
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Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Verlust und Wiedereinräumung des Besitzes (§ 940 Abs. 2 BGB)
Der geschäftsunfähige C ist Eigentümer eines wertvollen Comichefts, das er an S veräußert. 9 Jahre später stiehlt D den Comic von S. Drei Monate später spürt S D auf und stiehlt das Comicheft zurück. Weitere 3 Jahre später entdeckt C das Comic bei S und fragt sich, ob er noch Eigentümer ist.
Anrechnung der Zeit des Besitzvorgängers (§ 943 BGB)
D stiehlt einen Ring von G und veräußert diesen an die gutgläubige H. H verkauft und veräußert den Ring 7 Jahre später an den gutgläubigen K. K trägt den Ring 5 Jahre lang bis G den Ring entdeckt und Herausgabe verlangt.