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Fall: Abweichende Vereinbarung (§ 327h BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V bekommt von Unternehmerin U eine Testversion eines Computerspiels zur Verfügung gestellt. Bei dieser kommt es zu Problemen. U informiert V, dass das Spiel nicht in dieser Version auf den Markt kommt. V kauft das neue Spiel, was einwandfrei funktioniert. Im Vertrag steht ausdrücklich die neue Version.
Einordnung
Fall: Abweichende Vereinbarung (§ 327h BGB)
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Fall: Beweislastumkehr, § 327k BGB
V bestellt bei Unternehmer U eine CD. Als diese ankommt, spielt V sie rauf und runter. Nach zwei Monaten lässt sie sich jedoch nicht mehr abspielen, obwohl sie keine Kratzer hat. Als V den U kontaktiert, erwidert U, dass der Fehler der CD an ihr liege. Er könne da nichts machen.

Fall: Beweislastumkehr bei Dauerhafter Bereitstellung
Verbraucherin V mietet von Unternehmer U ein Textbearbeitungsprogramm. Nach zwei Jahren lassen sich Dateien ab und zu nicht mehr in eine pdf-Datei umwandeln. Als V um Problembehebung bittet, erwidert U, das Problem läge an ihrem Umgang und sei nicht mangelhaft geliefert worden.