Jurafuchs

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Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB

einfach
schwer81 % lösen richtig
7. Mai 2026
26 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs

E leiht B seine Kletterausrüstung. Dann verkauft E sie an F (§ 433 BGB) und einigt sich mit ihm dinglich über den Eigentumsübergang an F (§ 929 S. 1 BGB).

Einordnung

Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB

Wie funktioniert Jurafuchs?

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Eine Besprechung von:Jurafuchs
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