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Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
E leiht B seine Kletterausrüstung. Dann verkauft E sie an F (§ 433 BGB) und einigt sich mit ihm dinglich über den Eigentumsübergang an F (§ 929 S. 1 BGB).
Einordnung
Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB
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