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Ausgleichsanspruch im Mehrpersonenverhältnis
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
L liefert M unter Eigentumsvorbehalt antike Steine (Wert: €250). Es wird vereinbart, dass M die Steine bis zur Kaufpreiszahlung nicht veräußern darf. E beauftragt M, eine Mauer auf seinem (Es) Grundstück zu errichten. E weiß nicht, dass, die verwendeten Steine nicht M gehören.
Einordnung
Ausgleichsanspruch im Mehrpersonenverhältnis
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Abwandlung: Eigentümer bösgläubig
L liefert M unter Eigentumsvorbehalt antike Steine (Wert: € 250). Es wird vereinbart, dass M die Steine bis zur Kaufpreiszahlung nicht veräußern darf. E, der von dem Verbot weiß, beauftragt M dennoch, aus den Steinen eine Mauer auf seinem (Es) Grundstück zu errichten, was M tut.
Abwandlung: zur Veräußerung legitimiert (§ 185 BGB)
L liefert M unter Eigentumsvorbehalt antike Steine (Wert: €250). Es wird vereinbart, dass M die Steine schon vor Kaufpreiszahlung veräußern darf. E beauftragt M, eine Mauer auf seinem (Es) Grundstück zu errichten. E weiß von dem Eigentumsvorbehalt, möchte ihn respektieren und deshalb zunächst nicht rechtsgeschäftlich Eigentum an den Steinen erwerben. M errichtet die Mauer.