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Zweckerreichung (§ 275 Abs. 1 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B läuft mit ihrer Yacht beim Feiern aufgrund. Die Hafenwacht U soll B für €2.000 von der Sandbank ziehen. Bevor die Hafenwacht das Boot erreicht, kommt es durch eine zufällige Strömung frei.
Einordnung
Zweckerreichung (§ 275 Abs. 1 BGB)
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Zweckfortfall (§ 275 Abs. 1 BGB)
Schreinerin U soll für die B eine antike Kommode restaurieren. Noch bevor sie fertig ist, schlägt der Blitz in die Werkstatt der U ein. Die Werkstatt brennt samt Kommode restlos ab.
Zweckstörung
Bräutigam B beauftragt Schmiedin S mit der Herstellung individueller Hochzeitsringe für seine Hochzeit. Einen Tag später zerstreitet sich B mit seiner Verlobten V und sagt die Hochzeit ab. Von den Ringen möchte er nichts mehr wissen.