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Grundfall: Fahrnisverbindung - Miteigentum (§ 947 Abs. 1 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
E ist Eigentümerin eines Holzrahmens (Wert: 20 €) ihre Mitunternehmerin M ist Eigentümerin einer Glasscheibe (Wert: 30 €). Die Glasscheibe wird nun fest mit dem Holzrahmen verbunden, wodurch ein Herauslösen aus dem Rahmen unmöglich wird.
Einordnung
Grundfall: Fahrnisverbindung - Miteigentum (§ 947 Abs. 1 BGB)
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Abwandlung: Fahrnisverbindung - Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB)
E ist Eigentümerin eines automatischen Luftentfeuchters. Designer D stört sich an der „scheußlichen Optik“ der Maschine und ummantelt sie – aus rein ästhetischen Gründen - durch Verschweißen untrennbar mit einer Hülle.
Grundfall: Vermischung (§ 948 BGB)
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