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Grundfall: Fahrnisverbindung - Miteigentum (§ 947 Abs. 1 BGB)

einfach
schwer93 % lösen richtig
7. Mai 2026
16 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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E ist Eigentümerin eines Holzrahmens (Wert: 20 €) ihre Mitunternehmerin M ist Eigentümerin einer Glasscheibe (Wert: 30 €). Die Glasscheibe wird nun fest mit dem Holzrahmen verbunden, wodurch ein Herauslösen aus dem Rahmen unmöglich wird.

Einordnung

Grundfall: Fahrnisverbindung - Miteigentum (§ 947 Abs. 1 BGB)

Wie funktioniert Jurafuchs?

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