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Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Auslegung von Willenserklärungen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Berufsfotograf B übersendet dem Verlag V Fotos für das Archiv. Die Fotos sind mit dem Hinweis versehen „Für das Archiv auf Leihbasis“. V meint, er habe Eigentum an den Fotos erlangt.
Einordnung
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Auslegung von Willenserklärungen
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