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Grundfall: Verbindung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
E ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, auf dem er dauerhaft eine mittelalterliche Mauer errichten möchte. Er beauftragt Unternehmerin U mit der Errichtung. U errichtet ein Fundament und baut die Mauer mit mittelalterlichen Steinen aus ihrem Lager.
Einordnung
Grundfall: Verbindung
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Grundfall: Fahrnisverbindung - Miteigentum (§ 947 Abs. 1 BGB)
E ist Eigentümerin eines Holzrahmens (Wert: 20 €) ihre Mitunternehmerin M ist Eigentümerin einer Glasscheibe (Wert: 30 €). Die Glasscheibe wird nun fest mit dem Holzrahmen verbunden, wodurch ein Herauslösen aus dem Rahmen unmöglich wird.
Abwandlung: Fahrnisverbindung - Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB)
E ist Eigentümerin eines automatischen Luftentfeuchters. Designer D stört sich an der „scheußlichen Optik“ der Maschine und ummantelt sie – aus rein ästhetischen Gründen - durch Verschweißen untrennbar mit einer Hülle.