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Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Bezahlung eigener Verbindlichkeiten
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V ist knapp bei Kasse. Um eine Rechnung zu tilgen, die sie sonst nicht bezahlen könnte, verkauft V ihren Computer an K. Damit begleicht sie ihre offene Rechnung. Später ficht K den Kaufvertrag wirksam an und verlangt die gezahlten €1.500 heraus. V wendet ein, das Geld sei weg.
Einordnung
Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Bezahlung eigener Verbindlichkeiten
Prüfungsschema
Wie prüfst Du den Umfang eines Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB)?
- § 818 Abs. 1 BGB: Tatsächlich gezogene Nutzungen
- § 818 Abs. 2 BGB: Wertersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe
- § 818 Abs. 3 BGB: Entreicherung
- § 818 Abs. 4, 819, 820 BGB: Verschärfte Haftung
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Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Berücksichtigung von Vermögenseinbußen
K kauft von V einen Welpen für €200. K geht mit dem Welpen zum Tierarzt, wo der Hund sämtliche nötigen Impfungen für €120 erhält. Als K jedoch erfährt, dass V sie bei Vertragsschluss arglistig getäuscht hat, ficht K den Kaufvertrag wirksam an. V verlangt den Hund heraus.
Einführungsfall: Rückabwicklung gegenseitiger Verträge (positives Saldo)
K hat von V für €4.000 ein E-Bike gekauft (Wert: €3.000). Kurz nach der Übereignung wird es K in der Freiburger Studentensiedlung von Unbekannten entwendet. K hatte vergessen, das Rad anzuschließen. Später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag zwischen K und V nichtig war.
Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Bezahlung eigener Verbindlichkeiten
V ist knapp bei Kasse. Um eine Rechnung zu tilgen, die sie sonst nicht bezahlen könnte, verkauft V ihren Computer an K. Damit begleicht sie ihre offene Rechnung. Später ficht K den Kaufvertrag wirksam an und verlangt die gezahlten €1.500 heraus. V wendet ein, das Geld sei weg.