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Bsp 2: Keine wirksame Verfügung im Fall des § 935 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Studentin S ist neidisch auf ihre Freundin F. F hat das allerneueste Videospiel, welches überall ausverkauft ist und gibt auch damit an. S stiehlt F das Videospiel. Schnell merkt S aber, dass ihr das Spiel keinen Spaß macht und verkauft es deswegen an die gutgläubige E weiter.
Einordnung
Bsp 2: Keine wirksame Verfügung im Fall des § 935 BGB
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Bsp 3: Genehmigung, 185 Abs. 2 BGB
Studentin S ist eifersüchtig auf ihre Freundin F. F hat ein neues Videospiel und gibt damit an. S stiehlt F das Videospiel. Schnell merkt S aber, dass ihr das Spiel keinen Spaß macht und verkauft es deswegen an die gutgläubige E weiter. F fordert den Veräußerungserlös von S.
Bsp 5: Kein Abzug nach § 818 Abs. 3 BGB
E kauft ein Buch von S für €20, welches S dem G gestohlen hat. Davon weiß E allerdings nichts. E gefällt das Buch wider Erwarten nicht. Sie (E) verkauft es für €30 weiter an die gutgläubige F. G verlangt von E Herausgabe des Veräußerungserlöses.